Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Bestimmungen beinhalten keinen Ausschluss und keine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Insoweit stehen dem Besteller seine gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (Im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
II. Mindestbestellwert
1. Der Mindestbestellwert beträgt Euro 100,00.
2. Jeder Auftrag ist getrennt zu behandeln. Eine Nachbestellung zu einem bereits bearbeiteten Auftrag wird als neuer Auftrag behandelt.
3. Nimmt der Lieferer eine Bestellung zu einem Preis unterhalb des in Ziffer 1 genannten Bestellwertes an, erhöht sich der Preis der Ware um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 25,00.
III.Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto und Versicherungen und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Steigen nach Annahme des Auftrages durch den Lieferer die Rohstoffpreise unvorhersehbar um mehr als 10%, ist der Lieferer berechtigt, die Preise gegenüber dem Besteller in anteiliger Höhe anzupassen.
3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers versichert, werden dem Besteller die Prämien in Rechnung gestellt.
4. Die Zahlung ist nach erfolgter Lieferung mit Rechnungseingang beim Besteller fällig und kann, sofern nicht andere, schriftliche Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto geleistet werden. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, kommt der Besteller kraft Gesetzes gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug und hat an den Lieferer gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bezogen auf die Entgeltforderung, zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens aufgrund Zahlungsverzuges bleibt dem Lieferer unbenommen.
5. Schecks oder Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont- bzw. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, ohne Nachfristsetzung von den ihm noch vorliegenden Aufträgen, auch bei bereits teilweiser Erfüllung, zurückzutreten oder für diese Aufträge Vorauskasse zu verlangen, ohne dass dem Käufer daraus irgendwelche Rechte entstehen.
7. Der Lieferer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers weiter berechtigt, nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung, von dem Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der erlangten Sachen verpflichtet.
8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Bei Erstbestellung von Neukunden sowie bei Bestellern, die sich hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer bereits einmal in Verzug befunden haben, kann der Lieferer Vorauskasse zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Der Besteller tritt hiermit die aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lieferungen entstehenden Ansprüche gegen den Kunden an den Lieferer ab. Die Abtretung gilt stillschweigend als vollzogen, sobald vom Lieferer unter Eigentumsvorbehalt überstellte Lieferungen vom Besteller weitergeliefert werden. Bei Vergleich oder Konkurs sind die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren aussonderungsberechtigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferers steht und gleichzeitig den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und die Bestimmungen der Ziffer III. 6. und 7. bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Lieferungen, Lieferfristen, Warenrücknhame und Stornierungen
1. Die Frist zur Erfüllung der Lieferpflichten beginnt an dem Tag, an dem der zwischen dem Besteller und dem Lieferer geschlossene Liefervertrag (bestätigte Bestellung) dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die bestätigte Bestellung muss alle vom Besteller vorzulegenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Zeichnungen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers vollständig und fehlerfrei enthalten. Der Lieferer zeigt dem Besteller die für die Ausführung der Bestellung beachtlichen Fehler unverzüglich nach deren Feststellung an.
2. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen
4. Sollte sich die Lieferung auch in dem verlängerten Zeitraum entsprechend der Bestimmung der Ziffer V. 3. als unmöglich erweisen, obwohl der Lieferer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ist der Lieferer, ohne Anerkennung von Schadensersatzansprüchen, zum Rücktritt berechtigt.
5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, ins gesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dem Lieferer ist der Nachweis, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, gestattet.
6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in den Fällen verzögerter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
9. Warenrücknahmen erfolgen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferer oder seinem Außendienst.
10. Bei Rücklieferungen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von Euro 40,00 berechnet. Der Lieferer behält sich vor, bei der Gutschrift Abzüge für Facht, Kosten für Lagermanipulation, Aufarbeiten der Ware und beschädigte Verpackung vorzunehmen.
11. Bei Stornierungen, die vom Lieferer als solche bestätigt wurden, wird eine Stornopauschale von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von Euro 25,00 berechnet. Dem Besteller ist der Nachweis, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, gestattet.
12. Bei kundenspezifischen Bauteilen behält sich der Lieferer das Recht vor, eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der bestellten Menge durchzuführen, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde und soweit dies für den Besteller zumutbar ist und der Kaufpreis bei Reduzierung der Liefermenge entsprechend der Mengenänderung angepasst wird.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel, Rügeobliegenheit, Haftungsbeschränkung
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht zur Streichung der übrigen Bestellungen oder noch laufender Aufträge.
3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) und § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen.
4. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Besteller hat offensichtliche Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Eintreffen der Ware, schriftlich zu rügen. Mängel, die bei Eintreffen der Ware auch nach sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, hat der Besteller gegenüber dem Lieferer unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge entfällt die Haftung des Lieferers wegen der jeweiligen Sachmängel.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, die auf demselben Vertragsverhältnis beruht aus dem die Mängelrechte geltend gemacht werden und über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
6. Dem Lieferer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung in der in Ziffer 1. bezeichneten Weise innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschädigt etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Reinheit, Farbe, sonstiger Eigenschaften, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Daneben sind Mängelansprüche in den Fällen fehlender Montageanleitungen ausgeschlossen, wenn diese üblicherweise nicht Teil des Lieferanspruchs sind bzw. können Mängelansprüche insoweit nicht auf eine gelieferte Montageanleitung gestützt werden, als diese für einen fachkundigen Besteller vollständig und richtig ist oder der Besteller die Sache fehlerfrei montiert hat. Hinsichtlich Sonderanfertigungen bestehen ferner keine Mängelansprüche aufgrund von Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen der dem Lieferer nach Ziffer V. 12. zustehenden Mengenanpassung von 10 % der bestellten Menge.
9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 9 entsprechend.
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes, frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Artikel VIII. Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich und schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmung des Artikel VIII. Nr. 5, 7 und 10 entsprechend.
2. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikel VIII. entsprechend.
7. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel V. Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichend geregelt.
2. Das gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel XI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VIII. Nr. 3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche beiderseitigen Rechte und Pflichten, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien aufgrund dieses Vertrages ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten, ist Bad Aibling. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.